Wann können Schiffsgläubiger ein Schiff mit Arrest belegen und wann nicht?
Antwort: Schiffsgläubiger können zu jeder Zeit das ihnen Schuldende Schiff mit Arrest belegen, so lange es noch nicht segelfertig ist; sind die Schulden aber zur anzutretenden Reise gemacht, so kann es auch dannach mit Arrest belegt werden.
Ist ein Schiff segelfertig und die auf dem Schiffe haftenden Schulden sind nicht zur Fortsetzung der bevorstehenden Reise gemacht, so kann es in keinem Falle mit Beschlag belegt werden.