Was hat der Schiffer zu thun, wenn er auf der See ein anderes Schiff trifft, welches Nothsignale zeigt?
Antwort: Trifft ein Schiffer auf See ein Schiff, welches Nothsignale zeigt, so ist es Pflicht des Schiffers so bald er dies gewahrt, nach dem andern Schiffe hin zu segeln und sich zu erkundigen, in welcher Verlegenheit dasselbe ist, und dem selben so viel als in seinen Kräften steht, Hülfe zu leisten. Hat das Schiff Mangel an Proviant, Segel oder Tauwerk, so muß der Schiffer von dem seinigen dem andern Schiffe so viel überlassen, als er entbehren kann, oder doch so viel daß das Schiff den nächsten Hafen damit erreichen kann, gegen Zahlung oder Wechsel.
Hat das Schiff aber andere Unfälle und der Schiffer desselben wünscht, daß das zur Hülfe gekommene Schiff bei ihm bleiben soll, so kann der Schiffer dies thun, wenn er dadurch seine Reise nicht ungebührlich verzögert. Ist das Schiff bedeutend leck und dasselbe kann mit Hülfe des herbeigekommenen Schiffs nach einem Hafen gebracht werden, welchen es ohne Hülfe nicht im Stande ist zu erreichen, so kann der Schiffer das Schiff dorthin helfen, muß aber gleich mit dem Schiffer des haverirten Schiffs einen Contract abschließen, wie viel Bergelohn er erhält, am Orte dem sie erreicht haben, begiebt sich der Schiffer so gleich zum Landesconsul, übergiebt demselben den Contract und ersucht ihn, seine Ansprüche zu vertreten und nach dem er von dem erhaltenen Gelde, das für seine Bemühungen und etwaigen Unkosten welcher der Schiffer am Orte hat, welche letzterer nicht selbst decken kann, davon abgenommen hat, es da und dahin an dem und dem zu finden; dann muß der Schiffer so bald als möglich seine Reise fortsetzen. Den ganzen Sachverhalt, so wie die ganze Handlungsweise hat der Schiffer dann der Wahrheit gemäß im Journal einzutragen.
Sollte das haverirte Schiff sich aber in solchen Zustande befinden, daß die Besatzung desselben es verlassen muß, so muß der Schiffer sehen die Leute abzubergen, wenn es irgend möglich ist, und muß die Besatzung mit nach seinem Bestimmungshafen nehmen, wenn sich nicht vorher Gelegenheit trifft dieselben abzusetzen.
(Anmerkung des Kontrolleurs - gut 19.2.1870 R.)