Gustav Waldmann

Die Havereipapiere sind:

Der Seeprotest ist die Aussage des Schiffers beim Seegericht über einen Seeunfall, worin er gegen die Ansprüche protestiert, die möglicher Weise an ihn gemacht werden könnten und sich seine Rechte an die Betheiligten reserviert; dann steht auch darin wieviel Abschriften von diesem Protest verlangt sind.

Der Seeprotest bleibt auf dem Seegericht; eine Abschrift erhällt der Empfänger der Ladung. Der Schiffer muß auch auf einen gemuthmaßten Schaden an Schiff und Ladung protestieren, ist der Bestimmungshafen ein deutscher, so kann der Schiffer sich über den gehabten Unfall vom Consul vernehmen lassen, ist er ein anderer, so muß das bei einem Notar oder auf dem Seegericht geschehen. Muß der Schiffer in einen Nothhafen einlaufen, um dort zu reparieren, so muß er er ein Protest darauf antragen, daß eine Commission an Bord kommt den Schaden zu besichtigen und zu taxieren.

Die Verklarung ist die wahrheitsgetreue Aussage über einen Seeschaden den das Schiff gehabt hat von Seiten des Schiffers und der Schiffsbesatzung auf Grund des Schiffsjournals, die die ganze Besatzung zu beeidigen hat. Die richtig abgelegte Verklarung liefert vollen Beweis über den angegebenen Seeunfall; jedoch ist der Gegenbeweis zulässig.

Abgelegt wird die Verklarung vor dem Seegericht nur wo solches nicht ist z.B. in einigen fremden Staaten vor dem Landesconsul. Ist der Nothhafen ein deutscher und eine Verklarung wird gemacht, so hat der Schiffer nicht nothwendig ein Seeprotest zu machen, in anderen Ländern aber muß er gemacht werden und in einigen Ländern verlangt das Gesetz, daß derselbe keinen 24 Stunden nach Ankunft des Schiffs gemacht wird.

Die Besichtigungs und Taxationsprotocolle haben die Besichtigungs Commession bestehend aus einem Richter und Sachkundigen als Lootsencommandoer, Schiffsbaumeister, Segelmacher, Blockmacher, Schmidt und Repschleger, anzufertigen nach Besichtigung und Taxation der Seeschäden. Ein solches Protocol wird nöthig sein, so wie das Schiff aus See kommt, um den über Wasser befindlichen Schaden abzuschätzen.

Muß das Schiff löschen, was die Commission zu bestimmen hat, so wird eine zweite Besichtigung nothwendig also auch ein zweites Protocoll und diesen Protocollen gemäß sind die Schäden auszubessern, jedoch so, daß der Reparaturwert nicht die Taxe übersteigt, daß dies nicht geschieht besonders Sache des Schiffers, finden sich neue Schäden vor bei der Reparatur so ist eine neue Besichtigung und Taxation nothwendig., wenn nun diese Schäden repariert sind, so muß die Commession immer wieder an Bord kommen und das Revidieren. Darüber werden sie wieder zu Protocll vernommen, und das sind die Revisionsprotocolle.

Generalhavereirechnung wird in der Regel von dem Commissionair, den der Schiffer am Havereiorte gewählt hat, aufgemacht nach den Special-Rechnungen die der Schiffer selbst zu bezahlen hat und die so nach quitiert sein müssen, die Gr. H. Rechnung (Großehavereirechnung) muß nicht allein die Summen einer jeder Specialrechnung, sondern auch die einzelnen Paten derselben enthalten; Sie muß vom Seegericht beglaubigt sein. Sowie auf jeder Abschrift davon die der Schiffer sich geben läßt. Eine Abschrift erhält der Eigenthümer der Ladung und eine der Rheder, die Specialrechnungen behält der Schiffer auch eine beglaubigte Abschrift von den übrigen Papieren.

Der Bodmereibrief ist ein schriftliches Versprechen des Schiffers welchers er dem Bodmereidarleiher (der Kaufmann welcher ihn das Geld zur Reparatur geliehen hat) giebt die in diesem Bodmereibriefe enthaltene Bodmerei Summe und Bodmereiprämie so und so viel Tage nach seiner Ankunft am Bestimmungsorte zu zahlen. Es muß ferner darin enthalten sein das “Word“ Bodmerei, daß der Schiffer dafür das Schiff oder Schiff und Fracht oder Schiff und Ladung Verbodmet (verpfändet) hat. Wenn Schiff und Ladung verbodmet sind, so ist die Fracht auch mit darin enthalten.

Wie im Connossament so ist auch in dem Bodmereibrief angegeben, wie viele Bodmereibriefe ausgefertigt worden sind und daß, wenn einer von diesen erfüllt ist, die anderen keine Gültigkeit haben. Der Bodmereibrief muß auf Verlangen des Darleihers gerichtlich beglaubigt sein. Der Schiffer darf sich nie persönlich für die Bodmereischuld verpflichten; im Nothfalle kann er, wenn er kein Geld auf Bodmerei erhalten kann einen Theil der Ladung gerichtlich verkaufen lassen.

Dispache ist die Regelung der Havereigelder. Die Große Haverei Dispache wird auf Veranlassung des Schiffers vom Dispacheur am Bestimmungsorte ausgefertigt. Die besondere Haverei Dispache aber an dem Orte wo der Versicherer wohnt.

Der Dispacheur ist eine vom Seegericht dazu bestellte und beeidigte Person. Es ist seine Pflicht die Schäden nach der Generrelhavereirechnung zu ordnen und festzustellen, welche zur großen und welche zur besonderen Haverei gehören, sowie wie viel jeder der Betheiligten zu zahlen hat. Die Betheiligten sind 2/7 oder 1/2 der Brutto Fracht und die Ladung, mithin Rheder und Ladungsempfänger.

Im Strandungsfalle sind folgende Papiere nothwendig; die Verklarung, Ein Verzeichnis der geretteten Gegenstände und die Erklärung der Besichtigungscommission, ob das Schiff noch abzubringen ist, oder ob es condemmiert wird. Im letztern Falle kann der Schiffer das Schiff verkaufen, worüber er sich einen Auctionsschein ausstellen lassen muß. Wenn die Ladung gerettet ist, so muß der Schiffer sehen, sich mit dem Empfänger der Ladung wegen Zahlung einer distanzfracht auszugleichen.Ueber alle obigen Handlungen sind zwei beglaubigte Abschriften nothwendig, eine für den Rheder und eine für den Empfänger der Ladung.

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