Gustav Waldmann

Was hat der Schiffer zu thun bei Unterzeichnung der Connossomente?

Antwort: Bei Unterzeichnung der Connossomente hat der Schiffer allgemein dahin zu streben, daß er nur Connossomente in der Sprache ausgestellt erhält, welche er mächtig ist, auch darf sich der Schiffer nie darauf einlassen Connossomente zu zeichnen, bevor er die Ladungstheile, welche auf dem Connossoment verzeichnet, im Schiffe hat. Soll der Schiffer nun Connossomente zeichnen über Ladungstheile, welche er im Schiffe hat, so hat er das Connossoment genau durchzusehen um zu sehen, ob auch die in der Chartepartie abgemachten Bedingungen darin enthalten sind, und ob auch die Gegenstände, welche er geladen hat richtig, darin angegeben sind, sowohl die Qualität als Quantität in so weit sie ihm bekannt sind. Findet er das Connossoment in Ordnung so muß er das Connossoment mit Vor- und Zuname unterzeichnen auch kann er dem Ablader dazu bewegen, das Connossoment zu unterzeichnen, welches gut ist, wenn er Connossomente an Order zeichnet, damit der Schiffer später am Bestimmungsorte das Indasso des Abladers mit der Unterschrift im Connossoment vergleichen kann.

Findet der Schiffer das Connossoment nicht ganz in Ordnung, so hat er den Ablader auf die abweichenden Punkte aufmerksam zu machen, dann die nöthigen Clauseln zu machen, welche er überhaupt immer machen muß, wenn solche nothwendig sind. Will der Ablader aber keine Aenderungen und die nöthigen Clauseln im Connossoment nicht gestatten, so kann der Schiffer sich selbst Formulare verschaffen und dieselben der Wahrheitsgemäß ausfüllen, will der Ablader diese Connossomente aber nicht annehmen, so begiebt er sich zum Notar und erhebt darüber Protest, worin er die Versäumniskosten, welche durch den Ablader entstehen von demselben beansprucht, dann muß der Schiffer so lange am Orte bleiben, bis die Sache geordnet ist, welche dann wohl vom Gericht zu entscheiden ist.

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