Gustav Waldmann

Was hat der Schiffer zu thun am Bestimmungsorte angekommen, wenn er auf der Reise Schiff und Ladung verbodmet hat?

Antwort: Hat der Schiffer auf der Reise zur Fortsetzung derselben Schiff und Ladung verbodmet, so ist es Pflicht des Schiffers so bald er am Bestimmungsortebankömmt, die Bodmereischuld, welche auf Schiff und Ladung haftet zu tilgen, zu diesem Behufe begiebt er sich sobald das Schiff clarirt ist, zum Dispacheur mit seinen Papieren, (als Seeprotest, Verklarung, Taxations- und Revisionsprotocolle, Generalhaverei und Specialrechnungen, Certificat, Chartepartie und Connossomente) damit derselbe die große Haverei Dispache so bald als möglich aufmacht, dann begiebt er sich zum Ladungsempfänger, meldet denselben seine Ankunft und rechnet ihm gleich was, wie viel von der Havereisumme auf seinen Antheil fällt, dann ersucht er den selben, die Havereisumme vorzuschießen, ist der Ladungsempfänger einverstanden, die Summe vorzuschießen, so muß der Schiffer dafür sorgen, daß so bald als möglich der Bodmereibrief gelöscht wird, auch muß er sich eine Bescheinigung vom Bodmereibriefinhaber geben lassen, daß er die Ladung löschen kann.
(Anmerkung des Kontrolleurs - könne früher geschehen)

Ist die Havereisumme welche auf das Schiff haftet aber mehr als die Fracht anbeläuft, welche das Schiff macht, und der Ladungsempfänger will nicht mehr als die Fracht vorschießen, so muß der Schiffer sich anderweitig so viel Geld zu verschaffen suchen, daß er den Rest der Bodmereischuld tilgt, entweder durch Ausstellung vom Wechseln auf seinem Rheder oder auf einer andern Bodmerei, welche er auf das Schiff nehmen kann.

Ist auf beide Arten kein Geld zu bekommen, und es befindet sich auch nicht so viel reserve Gegenstände an Bord, womit die noch fehlende Summe gedeckt werden kann, wenn dieselben verkauft würden, so muß der Schiffer den Bodmereibriefinhaber ersuchen, mit dem Rest der Bodmereischuld so lange zu verzichten, bis die Ladung entlöscht ist, gegen der Zeit ließe sich das Geld möglicher Weise aufbringen.

Kann der Schiffer aber nach Entlöschung der Ladung kein Rathschaffen, so wird der Gläubiger das Schiff mit Arrest belegen lassen, und das Schiff nach öffentlicher Bekanntmachung, vom Gericht öffentlich verkaufen lassen, vom Erlös erhält der Gläubiger sein Geld und das Gericht zieht die Unkosten ab, welche durch den Verkauf entstanden sind und mit dem Rest kann sich der Schiffer nach Hause begeben, auch alle Unkosten, welche der Schiffer während der Zeit am Orte gemacht sind vorher zu bezahlen.

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