Gustav Waldmann

Was hat der Schiffer zu thun, wenn er in der Nordsee mit einem anderen Schiff in Collision geräth, und was wird er thun, wenn sein Schiff in folge dessen in Hull angekommen mit Arrest belegt wird?

Antwort: Geräth ein Schiff mit einem andern in die Collision, so hat der der Schiffer gleich dafür zu sorgen, daß die Schiffe wieder von einander frei werden, auch sogleich die Pumpe zu peilen, ob das Schiff auch leck geworden ist, ist dies der Fall, so müssen nach dem die Schiffe auseinander sind, die Pumpen gleich gemannt werden, um zu sehen, ob das Schiff auch auf den Pumpen zu halten ist, auch muß der Schiffer sich bemühen, zu erfahren, was es für ein Schiff ist, mit welchem er zusammen gerathen ist.

Die Schäden welche das Schiff in Folge der Collision erhalten hat, müssen sogleich sowie als möglich ausgebessert werden, ist es jedoch nicht möglich, das Schiff so auszubessern, daß es im Stande ist seine Reise fortzusetzen, so muß der Schiffer den nächsten Nothafen, welchen er erhalten kann, zu erreichen suchen. Dann muß der Schiffer den ganzen Vorfall der Wahrheit getreu in das Journal eintragen, in welcher Weise und wodurch die Collision entstanden ist, so wie auch die Schäden, welche sein Schiff erhalten hat.

Kömmt der Schiffer nach diesem Vorfall in Hull an, so muß er sogleich mit seinem Journal zum Consul begeben, und Verklarung über den gehabten Unfall ablegen, worin er, wenn er außer Schuld ist, seine ganze Handlungsweise nachweist und den Schadensersatz von dem andern Schiffe beansprucht oder wenn er nicht ganz außer Schuld ist, sich soviel als möglich dem andern Schiffer gegenüber zu rechtfertigen sucht.

Wird sein Schiff nun mit Arrest belegt, so muß er seinem Rheder hiervon sogleich in Kenntnis setzen, und bei demselben anfragen was er thun soll, denn Caution stellen würde nicht rathsam sein, denn der Schade des andern könnte so groß sein, daß so wohl Caution als Schiff verloren ginge. Sieht der Schiffer ein die Sache noch zu gewinnen, oder noch etwas zu lindern, im Falle des andern Schiffes nicht ganz außer Schuld, welches er ihm zu beweisen hat, so kann der Schiffer mit Hülfe seines Consuls und mit Zuziehung eines tüchtigen Rechtsanwalts seine Rechte zu gewinnen suchen, sollte er demnach verlieren, so muß er seinem Rheder davon in Kenntnis setzen, und ihm mittheilen, wie viel er zahlen soll, so wird der Rheder dem Schiffer Auskunft geben, was er thun soll, ist die zu zahlende Summe mehr als das Schiff werth ist, so wird der Rheder das Schiff wohl verkaufen lassen, ist es aber nicht so viel so wird er die Schuld auf anderer Weise zu decken suchen.
(Anmerkung des Kontrolleurs - gut 5.2.1870 R.)

zurück zu den Fragen