Was hat der Schiffer zu thun, wenn sein Schiff sinkt, und er und die Mannschaft ohne Effecten durch ein anderes Schiff aufgenommen und nach Christiansand gebracht wird?
Antwort: Der Schiffer muß, so bald er in Christiansand angelangt ist, sich mit seinen Leuten zum Landesconsul begeben, und Verklarung über den gehabten Unfall ablegen, wenn dies geschehen, übergiebt er die Leute dem Consul, daß derselbe für ihren Unterhalt sorgt und sie in die Heimath befördert; von der Verklarung läßt der Schiffer sich drei beglaubigte Abschriften geben, wovon er sowohl dem Ladungsempfänger, als dem Rheder eine zu schickt, damit diese an dem Versicherer abandonmiren können, eine Abschrift behält er für sich, sobald dies geschehen, muß er sehen sobald als möglich in die Heimath zu gelangen, in der Heimath angelangt, hat er das Guthaben der Leute aufzumachen, welches bis zu dem Tage gerechnet wird, an welchem mit dem Einnehmen der Ladung begonnen ist, auch hat er dafür zu sorgen, daß die Leute so bald als möglich ihre verdiente Heuer erhalten.