Was hat der Schiffer zu thun, wenn auf See Krankheits und Sterbefälle unter der Mannschaft vorkommen?
Antwort: Kommen auf See Krankheits fälle unter der Mannschaft vor, so hat der Schiffer sich des Kranken anzunehmen, denselben einen trocknen und ruhigen Aufenthaltsort anzuweisen, dann hat er sich nach seinen Kräften zu überführe, was der Erkrankte für eine Krankheit hat, und denselben einige Medicamente, welche er für nützlich hält verabreichen, jedoch hat er hierin die größte Vorsicht zu beobachten. Der Schiffer muß sorgfältig auf die Speisen und die Pflege der Kranken sehen, damit ihm nicht hierdurch Unannehmlichkeiten werden.
Stirbt der Mann, so wird der Schiffer, wenn der Mann keine ansteckende Krankheit gehabt hat die Leiche noch einigen Tage an Bord behalten, und dann nach Seegebrauch begraben, ist die Krankheit aber eine ansteckende, so ist es nicht zu rathen, die Leiche noch an Bord zu behalten, sondern vorzuziehen, dieselbe gleich zu beseitigen.
Die Effecten des Verstorbenen hat der Schiffer so gleich reinigen und lüften zu lassen. und mit einigen Leuten der Besatzung ein Verzeichnis der Effecten auf zu machen, welches die Leute auch zu beglaubigen haben, dann sind die Sachen aufzubewahren. Hält der Schiffer die Aufbewahrung der Sachen zu beschwerlich, und die Reise geht noch lange nicht nach der Heimath, so kann er die Sachen unter der Mannschaft meistbietend verkaufen, er hat dann einen Auctionsschein auszustellen, worin alle Sachen und den Erlös dafür so wie auch wer dieselben gekauft hat angegeben sind denselben von der Mannschaft unterschreiben zulassen.
Das Ueberbordsetzen der Leiche geschieht in folgender Weise, man legt die Leiche in einen Kasten oder wikelt sie in Leinewand, beschwert, die Leiche aber so an einem Ende, daß sie sinkt, braßte die Raaen in Kreuz, betet mit der ganzen Besatzung, nach dem die Flagge vom halben Topp geheißt ist, ein Vaterunser, setzt dann die Leiche über Bord, betet wieder ein Vaterunser braßt dann die Segel voll heißt die Flagge vor. Am Bestimmungsorte angekommen, begiebt der Schiffer sich mit seinem Journal, worin alle Handlungen des Schiffers mit dem Verstorbenen seit der Erkrankung desselben, der Wahrheitsgemäß enthalten sein müssen, zum Consul, dieser vernimmt die Leute hierüber und stellt dann einen Todtenschein über den Verstorbenen aus.
Den Todteschein, das Guthaben der Heuer des Verstorbenen und den Auctionsschein sowie den Erlös für die Effecten, hat der Schiffer dann den Angehörigen des Verstorbenen zu zuschicken.