Gustav Waldmann

Was hat der Schiffer zu thun, wenn ihm die Order von der Rhederei wird das Schiff an einem anderen abzugeben?

Antwort: Erhält der Schiffer die Order, von seiner Rhederei, sein Schiff an einen anderen abzutreten so darf er keine Verträge mehr abschließen, in Bezug auf das Schiff, muß alle Rechnungen auf machen und dieselben bezahlen, auch das Guthaben der Leute hat er aufzumachen und dem anderen Schiffer zu übergeben, ist noch Ladung im Schiff, so muß er dieselbe erst entlöschen, bevor er sich vom Schiff trennt, erst wenn dies alles geschehen, übergiebt er das Schiff laut Inwentarienverzeichnis, an seinen Nachfolger, ist dieses geschehen so läßt er sich von dem Schiffer, welcher seine Stelle übernommen hat, eine Bescheinigung ausstellen, daß er alles richtig übergeben und in welchem Zustande es sich befunden hat.

Ist der Schiffer nun selbst Mitrheder, und er will sein Part nicht im Schiff lassen, so läßt er eine Besichtigungscommission, bestehend aus Sachverständigen Personen, an Bord kommen, und das Schiff taxieren, läßt sich hierüber von der Commession einen Taxationsschein ausstellen, und kann denselben noch zu seiner Sicherheit vom Landesconsul beglaubigen lassen. Mit diesem Schein begiebt sich der Schiffer dann in seiner Heimath, wohlselbst er seinen Antheil von der Rhederei ausgezahlt verlangen kann, wenn er nicht schon am Orte, wo sich das Schiff befindet ausgezahlt ist. Wird der Schiffer außer sein Verschulden entlassen, so hat er Anspruch auf freie Zurückbeförderung in die Heimath und auf Beköstigung während der Zeit.

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