Gustav Waldmann

Die Papiere der Schiffsmannschaft sind:

Die Musterrolle enthält die Namen der ganzen Schiffsbesatzung und Charge welche jeder bekleidet, sowie den Heuervertrag zwischen dem Schiffer und der Schiffsmannschaft. In diesem Vertrag müssen besonders aufgeführt sein die Pflichten und Rechte der Schiffsmannschaft Diese Pflichten der Schiffsmannschaft sind die Rechte des Schiffers und umgekehrt.

Die Pflichten der Schiffsmannschaft bestehen darin, daß sie mit dem Schiffer die angegebene Reise machen und nach den Anweisungen des Schiffers oder sein Stellvertreters die Schiffsarbeiten verrichten wollen, ihre Rechte dagegen sind: ihre Heuer, Beköstigung und die erforderlichen Ruhe, die Musterrolle wird abgeschlossen im Inlande bei der Musterungscommession, im Ausland bei dem Landesconsul. Veränderungen in der Schiffsbesatzung während der Reise sind auch von diesen in der Musterrolle zubemerken.

Der Seepaß wird von der Polizeibehörde des Abgangshafens ausgefertigt und der darin angegebenen Schiffsmannschaft die Erlaubnis ertheilt, mit dem Schiffe die darin gleichfalls angegebenen Reisen machen dürfen. In einigen Häfen tritt an die Stelle dieses Seepasses der Paß jedes Schiffsmannes.

Der Gesundheitspaß wird da wo eine Sanitätsbehörde ist, von dieser ausgefertigt und vom Länderconsul des Bestimmungshafens am Abladeorte beglaubigt, sonst genügt es auch wenn letzterer ihn ausfertigt, es muß besonders daraus hervorgehen, daß zur Zeit der Anwesenheit des Schiffs am Abgangsorte in diesem ? dessen Nähe keine ansteckende Krankheit geherrscht hat, mit diesem Paß versehen, wird das Schiff am Bestimmungshafen in den meisten Fällen der Quarantaine entgehen. Nothwendig ist also dieser Paß, wenn an dem Abgangsorte zeitweise ansteckende Krankheiten herrschen.

Die Pässe der Passagiere müssen die Erlaubnis enthalten, daß der darin benannte die Reise nach de Auslande machen darf. Ohne einen solchen Paß darf der Schiffer kein Passagier mitnehmen, wenn er sich nicht den größten Unannehmlichkeiten aussetzen will. Zu den Papieren welche sich weder auf Ladung und Mannschaft beziehen, gehört nach die Instruction von den Rhedern oder auch Empfehlungs oder Ckredietrbrief gennannt.

Es ist dies im offenen Schreiben vom Rheder an den Schiffer, worin derselbe dem Schiffer verschiedenen Handlungsfreunde in verschiedenen Ländern aufnennt, damit, sollte er in Geldverlegenheit kommen von diesen Herren Geld erhaben kann. Zuletzt bittet er diese Herrn, dem Schiffer in seiner Verlegenheit beizustehen. Es ist hier vorausgesetzt, daß der Rheder solche Geschäftsfreunde im Ausland hat.

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