In welchen Fällen beim Seewurf ist der Schiffer nicht verbunden die Deckslast zu werfen?
Antwort: Hat ein Schiff Deckslast, so muß diese im Connossoment vermerkt sein, ist dies nicht der Fall, so darf er dieselbe nicht als solche werfen. Ist die Deckslast im Connossoment verzeichnet, und der Schiffer ist durch den Ablader aufmerksam gemacht, daß die Deckslast werthvollere Güter sind als die im Raum befindlichen, so darf der Schiffer die Deckslast nicht werfen, wenn er die schlechteren Güter aus dem Raum erhalten kann, und durch das Werfen derselben das Schiff der Gefahr auch entzogen wird.
Kann der Schiffer aber nicht zu den schlechteren Gütern gelangen, oder es läßt sich beweisen, daß das Schiff nicht anders als durch Werfen der Deckslast der Gefahr entzogen wird, so ist der Schiffer berechtigt die Deckslast zu werfen, und der Ladungsempfänger kann weiter keinen Anspruch an den Schiffer machen.