Gustav Waldmann

Was hat der Schiffer zuthun im Strandungsfalle und zwar wenn das Schiff condemnirt wird?

Antwort: Strandet ein Schiff und der Schiffer sieht ein, daß das Schiff doch condemnirt werden muß, so muß er unverzüglich zur Bergung schreiten; ist nun von Schiff und Ladung gerettet, was zur retten möglich, so begiebt er sich mit seinen Leuten zum nächsten Landesconsul, macht vor diesem oder im Falle sich dort ein Seegericht befindet vor demselben Verklarung, beansprucht eine Besichtigungscommission und übergiebt seine Leute an den Landesconsul zur Beförderung in die Heimath.

Von der Besichtigungscommission läßt der Schiffer sich das Besichtigungsprotocol ausstellen, so bald er das Condemnationsprotocol erhalten hat, benachrichtet er hiervon den Ladungsempfänger, und im Falle was von der Ladung gerettet ist, frägt er an, was der Ladungsempfänger mit der Ladung zuthun beabsichtigt und sucht sich gleich um eine Distanzfracht mit dem Ladungsempfänger auszugleichen; dann schreitet er zum Verkauf der geretteten Gegenstände des Schiffs u.d. Wrack, läßt sich einen Auctionsschein, worin die geretteten Sachen, sowie den Erlös dafür enthalten sind, ausstellen.

Dann läßt er zwei beglaubigte Abschriften über seine ganzen Handlungsweise ausstellen, schickt eine seinem Rheder die andere dem Ladungsempfänger zu. Hat der Schiffer sich nun von der geretteten Ladung entbunden, so kann er sich mit seinen Papieren als Verklarung, Condemnationsprotocol und Auctionsschein in seine Heimath begeben.

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