Gustav Waldmann

Die eigentlichen Ladungspapiere sind:

Charterpartie oder Frachtcontract ist derjenige Vertrag, den Verfrachter und Befrachter über ein ganzes Schiff oder über eine bestimmte Theile desselben für eine bestimmte Reise oder eine bestimmte Zeit abschließen. Befrachter ist der, der das Schiff befrachtet, Verfrachter derjenige der das Schiff hergibt.

In diesem Vertrag müssen die Bedingungen welche Be- und Verfrachter verabredet haben, bestimmt und klar aufgenommen werden, dahin gehört a. der Verfrachter verpflichtiet sich sein Schiff da u. da liegend von dem Schiffer da u. dahin segeln zu lassen mit der ersten günstigen Gelegenheit und nach glücklicher Ankunft an den Ablade Orte sich bei dem Agenten des Befrachters zu melden,

B. von dieser innerhalb der gegebenen Ladezeit die näher bezeichnete Ladung einzunehmen, dafür aufzukommen ist Pflicht des Befrachters, natürlich mit angegeben sein, daß sie frei aus Schiff geliefert werden soll o. Mit dieser Ladung nach dem angegebenen Bestimmungsort zu segeln woselbst sie innerhalb der angegebenen Löschzeit an den bezeichneten Ladungsempfänger gegen Zahlung der Bedingungen Fracht abzuliefern d.h. frei von Bord zu nehmen ist, die Pflichten des Verfrachters sind die Rechte des Befrachters und umgekehrt.Die pflichten des Befrachters sind also dem vorstehenden nach: die Ladung frei aus Schiff zu liefern innerhalb der Ladezeit am Bestimmungsort angekommen, die Ladung von Bord nehmen zu lassen und dafür die bedungene Fracht zu zahlen.

Die Schlußnote oder der Schlußzettel enthält in der Hauptsache dasselbe was bei der Charterpartie angegeben worden ist, er ist also auch ein Befrachtungskontract, den der Makler in 2 gleich lautenden Exemplaren angefertigt und Be. - und Verfrachter jedem ein Exemplar übergibt, der Schlußzettel ist für beide bindent, wenn sie nicht binnen 24 Stunden Einwendungen erheben.

Gebräuchlich ist der Schlußzettel nur in den Ostseehäfen, wenn ein Schiff aber versegeln soll nach dem Abladeort, so ist es vortheilhafter für den Verfrachter, die Befrachtung per Chartepartie machen zu lassen und nicht per Schlußzettel.

Das Connossament ist ein schriftliches Versprechen, welches der Schiffer dem Ablader gibt als dahin lautend, das er die näherbezeichnete Ladung in guten Zustand in sein seetüchtiges Schiff geladen habe und verspricht mit ersten günstigen Winde, wenn er segelfertig ist seine Reise nach dem Bestimmungsort antreten und so ihm Gott eine glückliche Reise gibt diese Ladung dem richtigen Empfänger am Bestimmungsorte abliefern zu wollen, wo nächst dieser ihm die auch in Connossamente angegebene Fracht zu zollen habe, die Löschzeit muß angegeben sein, ebenso das die Ladung frei von Bord zu nehmen ist und das Schiff nur so weit zu gehen braucht, als es mit voller Ladung fließen kann.

Zweckmäßig ist es auch das darin gesagte, die Fracht sei bar zu zahlen. Sind überlange Lage und Liegegeld verabredet für die Löschzeit, so müssen auch die aufgenommen sein. Hat dar Schiff Deckslast, so ist diese als solche zu bezeichnen. Von dem Connossament hat der Schiffer so viele gleichlautende Exemplare auszufertigen, als der Ablader verlangt, gewöhnlich werden 2-4 gefordert.

Alle müssen von gleichem Datum sein und die Clausel enthalten, daß wenn eine erfüllt ist, die anderen keine Gültigkeit haben; auch muß darin angegeben sein, wieviele Exemplare ausgefertigt sind, das Connossament hat der Schiffer mit Vor. und Zunamen zu unterschreiben, ausgefüllt werden die Exemplare in der Regel von den Contoristen des Abladers. Man unterscheidet zweierlei Arten von Connossamenten, das gewöhnliche Connossament und das Connossament an Order. Das gewöhnliche Connossament enthält den Namen des Empfängers oder den Namen oder den Namen des Empfängers und noch die Worte „an Order“ hinzugefügt, im ersten Fall ist der Empfänger gebunden die Ladung anzunehmen und die Fracht zu zahlen, im zweiten Falle steht dem Empfänger das Recht zu, die Ladung vor Ankunft des Schiffes zu verkaufen und das Connossament auf den Käufer zu indossieren, dieser Käufer nimmt nun die Stelle des Empfängers ein und hat die Fracht zu zahlen.

Das Connossament an Order hat nicht den Namen des Empfängers, sondern nur die Worte an Order, d.h. das Schiff soll nach dem bestimmten Hafen hinsegeln und dann wird der Empfänger sich ausweisen. Das Connossament welches dieser Empfänger aufzuzeigen hat, wird vom Ablader auf ihm indossiert sein. Macht der Schiffer über seinen Namen Clauseln die das Gesetz gestattet als „Maß und Gewicht unbekannt“, Qualität und Quantität unbekannt, frei von Bruch, frei von Leckkage, frei von Rost, frei von Schmelzen, frei von Schwinden, Inhalt unbekannt, so heiß das Connossament ein unreines, welche Ablader nicht gern haben wollen, weil der Empfänger ihnen leicht eine unbequeme diferenz Rechnung machen kann, wodurch der Schiffer sich nie bestimmen lassen darf, von diesen Clauseln abzusehen, wenn sie nothwendig sind.

Das Manifest ist ein Verzeichnis der Ladung nach Marken, Nummern, Gewicht oder Maß übersichtlich geordnet, in der Regel vom Makler nach dem Connossamenten, die der Schiffer zu sich nimmt, ausgefertigt. Das Manifest was auch der Schiffer ausfertigen kann, wird in einigen Ländern verlangt von der Steuerbehörde der leichtenUebersicht wegen zur Regulierung des Einfuhrzolls der Ladung, z.B. Schweden, Frankreich, Spanien u.a. In solchen Fällen hat der Schiffer beim Landes Consul des Bestimmungshafens am Abladeorte sich nach des gleichen zu erkundigen, und falls es nötig ist das betroffende Dokument beglaubigen zu lassen. Damit er am Bestimmungsort nicht bezweifelt wird.

Das Stauattest kann der Schiffer sich ausstellen lassen wenn er bei leckenden oder zerbrechlichen Waren am Abladeorte sich der dort üblichen Stauer bedient hat. Dies Attest fertigt der Staumeister dahin aus, daß er bescheinigt, die näher bezeichnete Ladung des angegebenen Schiffs ……?.… mäßig gut gestaut zu haben. Durch dies Attest beweißt der Schiffer am Bestimmungsort nur das er bemüht gewesen ist, die Ladung möglichst gut stauen zu lassen. Werden am Bestimmungsort Fehler in der Stauung entdeckt, so bleibt der Schiffer trotz Stauattest dafür verantwortlich.

Das Ursprungsattest ist ein Attest von der Hafen- oder Zollbehörde des Abgangsort über den Ursprung der Ladung ausgestellt, was der Landes Consul des Bestimmungshafens am Abladeort zu beglaubigen hat.Dies Attest kann nutzen sein, einmal im Bezug auf die Quarantaine, dann im Bezug auf Zollangelegenheit und 3. auf die Eigentumsverhältnisse der Ladung. In Bezug auf die Quarantaine ist das Ursprungsattest in sofern von Nutzen, daß man nach weisen kann von wo und welchem Hafen die Ladung hergekommen, ob sie dort Quarantaine gehalten hat oder nicht daher ist der Schiffer berechtigt sich von den Abladern ein solches Attest geben und von dem Landesconsul attestieren zu lassen.

In Bezug auf die Zollangelegenheit gewährt er den Nutzen, daß Nachweis geliefert werden kann, ob Güter aus einem solchen Hafen herkommen, der in einem Zollverein ist, hat man dies Attest nicht, so kann man den erhöhten Zollpreis zahlen müssen, daher muß sich der Schiffer von der Zollbehörde oder auch von dem Ablader ein solches Attest geben lassen.

3. Gewährt dieses Attest den Nutzen, daß der Nachweis über die Herkunft der Ladung geliefert werden kann, ob sie von solchen Mächten ist die einem neutralen Hafen angehören, daß man nicht von den Kreuzern der Kriegsführenden Mächten beim ueberholen des Schiffs aufgebracht werden kann. Ist der Schiffer nicht mit solchem Attest versehen, so kann dies beim Ueberholen des Kreuzers angesehen werden, als wenn die Ladung aus einem feindlichen Land kommt wo dann Schiff und Ladung aufgebracht und mit Beschlag belegt werden kann.

Die Hauptabfertigung über Schiff und Ladung erhält der Schiffer von der Steuerbehörde, wenn der Ausfuhrzoll für die Ladung und die Abgaben für das Schiff bezahlt sind und letzteres von dieses abrevidirt ist.

Die Proviantliste ist ein Verzeichnis des Proviants, welches beim Einkommen des Schiffs an Bord aufgemacht wird, dieses Verzeichnis ist nothwendig der Steuerbehörde gegenüber, welches das Proviant, da dieses frei von Maß u. Schlachtsteuer ist, versiegelt, damit es nicht verkauft werden kann sondern wieder mit in See genommen wird.

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