Was versteht man bei einem Versicherungsgeschäft unter, abandonniren und unter ristorniren und in welchen Fällen ist der Versicherte dazu berechtigt?
Antwort: Unter abandonniren versteht man beim Versicherungsgeschäft, die Abtretung des versicherten Gegenstandes, durch den Versicherten an den Versicherer, gegen Zahlung der ganzen Versicherungssumme; ist der Gegenstand oder Güter aber nicht zum vollen Werthe versichert, so ist der Versicherte berechtigt nur den versicherten Theil, zu abandonniren, die Abandonnirung ist unwiederruflich und hierdurch gehen alle Rechte des Versicherten an den versicherten Gegenstand auf den Versicherer über.
Zur Abandonnation ist der Versicherte berechtigt, wenn der Versicherte Gegenstand oder Güter, verschollen oder als verschollen angesehen werden, nach abgelaufener Verschollenheitsfrist, diese beträgt im Europäischen Gewässern sechs in nicht Europäischen, diesseits der Vorgebirge der guten Hoffnung und Cap Horn neun jenseits der Vorgebirge zwölf Monate, nach Beginn der Reise oder wo der Gegenstand zuletzt gesehen, gerechnet.
Der Versicherte kann auch Abandon verlangen wenn der versicherte Gegenstand und Güter etc. mit Embargo belegt, von Feinden aufgebracht, von Seeräubern genommen überhaupt durch Verfügung von hoher Hand angehalten ist, und nicht in der gesetzmäßigen Zeit wieder frei gegeben ist, diese Zeit beträgt in dem Europäischen Gewässern sechs in nicht Europäischen dieseits der Vorgebirge der guten Hoffnung u. Cap Horn neun jenseits der Vorgebirge zwölf Monate.
Unter ristorniren versteht man die Rückgängigmachung der Versicherung eines Gegenstandes oder Güter etc., welche der Gefahr für welche sie versichert sind nicht ausgesetzt werden mit Zurückzahlung der Prämie, bis auf eine entsprechende Vergütung, welche der Versicherer für Zeitaufwendung und gehabte Mühen erhält. Dies Vergütigung ist, wenn nichts bedungen 1/2% der Versicherungssumme, oder die am Versicherungsorte übliche Vergütigung.
Der Versicherte ist zum Ristorno berechtigt, wenn der versicherte Gegenstand oder Güter etc. der Gefahr nicht ausgesetzt werden, für welche sie versichert sind, ohne zuthun des Versicherten, hat die Gefahr jedoch zu laufen begonnen, nur wird dann unterbrochen, so ist der Versicherte des Ristornirens nicht mehr berechtigt.
Ist eine Doppelversicherung ohne Wissen des Versicherten gemacht, so ist derselbe berechtigt, auf das wider seinen Willen gemachte Versicherung zu ristorniren.
Wird der Versicherer zahlungsunfähig, so ist der Versicherte befugt, die Versicherung zurück zu nehmen ohne Ristornogebühr zu leisten, wenn der Versicherer ihn nicht genügende Sicherstellung giebt. Auch kann der Versicherer, wenn eine Ueberversicherung statt gefunden hat, für die Ueberversicherung ristorniren.