Was bestimmt das Gesetz bei Doppelversicherungen?
Antwort: Doppelversicherungen sind strafbar, wenn nicht bei der zweiten Versicherung, die Ursache derselben angegeben ist.
Ist ein Gegenstand zum vollen Werthe versichert, so hat die zweite Versicherung für dieselbe Zeit und dieselbe Gefahr keine Gültigkeit, wenn bei der zweiten nicht der Grund der zweiten Versicherung angegeben ist. Wenn bei dem letzten Versicherer aber angegeben ist, daß der Gegenstand schon mal versichert ist, und daß nur auf der letzten Versicherung Anspruch gemacht wird, im Falle der erste Versicherer nicht zahlungsfähig ist, so kann die Versicherungssumme vom zweiten Versicherer beansprucht werden, wenn der erste nicht die Zahlung leisten kann.
Wenn ein Gegenstand nicht zum vollen Werth versichert ist, so kann bei einer zweiten Versicherung nur der noch fehlende Werthantheil versichert und beansprucht werden. Bei einer Doppelversicherung hat auch die letzte Versicherung Gültigkeit, wenn die erste durch einen Fremden gemacht ist, ohne dazu beauftragt zu sein, die letzte dagegen vom Versicherer selbst gemacht wird, wenn derselbe bei Einigung der letzten Versicherung noch nicht von der früheren unterrichtet war, oder daß es dem zweiten Versicherer angezeigt, daß er die erste Versicherung zurück weißt.