Die eigentlichen Schiffspapiere:
diese sind:
I. das Zertificat
II. der Meßbrief
III. das Inventarienverzeichnis
IV. das Armierungszeugnis
Das Zertificat ist das haupt Schiffspapier ausgefertigt von dem Seegericht des Heimathafens des Schiffs, enthaltend eine Abschrift des Schiffsregister und am Schluß die Ermächtigung die Norddeutsche Flagge zu führen, nebst der Zusicherung, daß dem Schiffe alle Rechte und Previlegien der Norddeutschen Schiffe zustehen. Es muß enthalten: 1. den Namen des Schiffs, 2. den Namen des Heimathafens, 3. Gattung und Bauart des schiffes, 4. seine Größe und Tragfähigkeit, 5. Zeit und Ort der Erbauung, 6. die Eigenthumsverhältnisse als Namen und Wohnort der Eigenthümer / Mitrheder, die Größe ihrer Antheile / Parte sowie den Erwerbgrund des Selben und 7. die Zeit der Eintragung des Schiffs in das Schiffsregister.
Das Recht die Norddeutsche Flagge zu führen wird nur denjenigen Schiffen zugestanden deren Mitrheder Norddeutsche Unterthanen sind und wenn das glaubhaft nachgewiesen ist. Kann er erst in das Schiffsregister ein getragen werden. Nach dieser Eintragung darf erst das Recht die Landesflagge zu führen ausgeübt werden.
Hieraus folgt nun, daß wenn irgend ein Part an einen Ausländer übergeht, das Schiff das Recht die Landesflagge zu führen verloren geht und sowie dies zur Kenntnis des Seegerichts oder im Auslande zu der des Landesconsuls gelangt, bemerken diese auf dem Zertificat, daß das Schiff hierzu nicht mehr berechtigt ist.
Der Meßbrief wird ausgefertigt von der Heuerbehörde, wo das Schiff gebaut worden ist, er muß besonders enthalten den Namen des Schiffes, seine Dimensionen, als Länge, Breite und Tiefe das daraus abgeleitete Lastmaß a 4000T, die Gattung und Bauart desseleben, den Namen des Correspondententrheders und den des Schiffers werden öfter auch darin angegeben.
Der Zweck des Meßbriefs ist das die Hafenabgaben danach zu entrichten sind, weshalb der Schiffer dafür zu sorgen hat, daß sein Schiff im leeren Zustand vermessen wird, die Meßmethoden sind in den Seestaaten ziemlich verschieden, daher geben sie auch bei ein und demselben Schiff verschiedene Lastzahlen und da jeder seine Meßmethode für die bessere hält, so werden die Kauffahrtheischiffe in den fremden Staaten nach deren Meßmethoden vermessen werden und die Hafenabgaben danach zu entrichten haben, weshalb diese Meßbriefe von dem Schiffer sorgfähltig aufzubewahren sind.
Das Inventarienverzeichnis soll sämtliche Gegenstände enthalten die Schiffzubehör sind als: Anker, Ankerkette, Kabeltau, Pferdeleine, Jagetrossen, äußere Brassen, das stehende Gut, das laufende Gut, die Segel, die sonstigen Ketten, die Boote, das Zimmermannsgut, das Kochsgut, das Kajütsgut und das Navigationsgut. Dieses Inventarienverzeichnis hat eigentlich der Schiffer auszufertigen und Steuerbehörde beim Ein u. Ausgehen zu revidieren und mit ihren Revisionsvermerke zu versehen.
Diese Revision beschränkt sich meistens nur auf die Metallnen Gegenstände und auf Finance?, also auf die losen steuerbaren Gegenstände und auf die Metalleren Sachen, weil diese steuerfrei zum Schiffbau hergegeben werden, wenn vom Ausland dergleichen Gegenstände mit dem Schiff als Inventarstück eingeführt werden, so müßten sie versteuert und im Verzeichnis demnächst aufgeführt werden.
Das Armierungsathest wird für diejenigen Schiffe wichtig sein, welche armiert d.h. mit Kanonen, Gewehren, Lanzen oder anderen Waffen versehen sind. Dieses Zeugnis hat die Bezirksregierung des Heimathhafens auszufertigen nach dem die Rhederei diese nachgesucht und zu vor das gethan hat, das die angegebenen Waffen zur Selbstvertheidigung des Schiffes in den Gewässern wo er fahren soll nothwendig sind.
In diesem Zeugnis muß enthalten sein, Name und Gattung des Schiffs, Name des Rheders und des Schiffers, die Flagge und was die Hauptsache ist die Waffen und das er das Recht hat diese Waffen zur Selbstvertheidigung an Bord zu haben. Nothwendig ist dieses Zeugnis damit das Schiff beim Ueberholen von Kreuzern nicht als der Sclavenhands und der Seeräuberei verdächtig behandelt werde, auch ist es in einigen Ländern z.B. Rußland der Steuerbehörde gegenüber nothwendig.