Geben Sie das Verfahren seitens des Schiffers nach glücklicher Ankunft am Bestimmungsorte an:
- Wenn er gewöhnliche Connossomente
- Wenn er Connossomente an Order unterzeichnet hat
- Wenn sich kein Empfänger der Ladung meldet
- Wenn sich zwei gehörig legitimierte Connossoment Inhaber melden.
Antwort: Wenn der Schiffer gewöhnliche Connossomente am Ladeorte gezeichnet hat, so begiebt er sich am Bestimmungsorte glücklich angekommen zum Empfänger der Ladung wenn sich dieser nicht vorher schon gemeldet hat, läßt sich das Connossoment zeigen, vergleicht es mit dem seinigen, findet er dies in Ordnung, so meldet er demselben, daß er dann und dann fertig ist zum Löschen. Sollte der Empfänger welcher im Connossoment angegeben ist, das Connossoment auf einen anderen indossiert haben, so erfährt er dies bei demselben und begiebt sich dann zu dem Connossoments-Inhaber, woselbst er dann die vorbenannten Handlungen zu vollziehen hat.
Hat der Schiffer Connossomente an Order gezeichnet, und der Empfänger der Ladung meldet sich bei der Ankunft des Schiffs am Bestimmungshafen nicht, so hat er in den Local Blättern und durch Anschlag an der Börse bekannt zu machen, daß das Schiff so und so geführt von dem und dem, von da und da kommend mit der und der Ladung von dem und dem verladen, den und den Tag fertig zum Löschen ist, und ersucht den ihm unbekannten Ladungsempfänger sich schleunigst zu melden, meldet sich keiner, so hat er den Ablader hier von in Kenntnis zu setzen, muß dann aber keine Liege- und Ueberliegezeit geruhig abwarten, hat sich während dieser Zeit kein Empfänger eingefunden, so wendet sich der Schiffer an das Gericht, ersucht dasselbe ihm einen Kaufmann zu bestimmen, der ihm die Ladung gegen Zahlung der Fracht und der gehabten etwaigen Unkosten abnimmt.
Nachdem er die Ladung gelöscht hat, hat er sich sein Connossoment, vom Kaufmann der die Ladung angenommen hat quittieren zu lassen.
Melden sich bei der Ankunft des Schiffs am Bestimmungsorte zwei mit den richtigen Connossomenten versehene Ladungsempfänger, so hat der Schiffer keinen von diesen die Ladung zu geben, sondern muß sich sogleich an den Ablader wenden, um zu hören wer der richtige Ladungsempfänger ist von beiden, sollte hierzu zuviel Zeit erforderlich sein, so ersucht er beide sich legitimirte Ladungsempfänger, sich hierüber zu einigen und gemeinschaftlichen dritten zu wählen, der die Ladung gegen Zahlung der Fracht in Empfang nimmt. Können dieselben sich hierüber nicht einigen, so wendet der Schiffer sich an das Gericht, damit dasselebe einen zur Empfangnahme der Ladung wählt.
Hat der Schiffer schon einen Theil der Ladung gelöscht und es meldet sich dann noch ein zweiter Connossoment-Inhaber, so hat er das Löschen sofort einzustellen, und den gelöschten Theil der Ladung gleich gerichtlich mit Beschlag belegen zu lassen, setzt dann den Ablader hier von in Kenntniss; können sich die beiden Connossoment-Inhaber nicht gütlich einigen, so wendet sich der Schiffer wieder an das Gericht, damit dies einen Kaufmann zur Empfangnahme der Ladung wählt, nach entlöschter Ladung hat der Schiffer sich sein Connossoment über richtiger Ablieferung der Ladung quittiren zulassen.
(Anmerkung des Kontrolleurs - gut 11.12.1869 R.)