Gustav Waldmann

Geben Sie das Verfahren seitens des Schiffers am Bestimmungsorte nach glücklicher Reise an, um ohne Verlust zu seinen Frachtgeldern zu gelangen?

Antwort: Der Schiffer am Bestimmungsort mit einer Ladung glücklich angelangt, hat sich erst nach seinem Ladungsempfänger umzusehen, sich von demselben das Connossoment zeigen zulassen, und dasselbe mit dem seinigen sorgfältig zuvergleichen, und wohl zuprüfen, ob es auch das von ihm unterzeichnete Connossoment ist; findet er dies in guter Ordnung, so hat er Erkundigungen über dem Empfänger einzuziehen, durch seinen Mäckler oder ihn sonst bekannte Personen; findet der Schiffer nun, daß der Empfänger ein zahlungsfähiger Mann ist, so kann er demselben die Ladung ohne weiteres geben, er wird dann auch nach entlöschter Ladung, die ihm zustehende Fracht erhalten.

Wird das Schiff nun nicht in der bestimmten Löschzeit entlöscht, so hat der Schiffer dem Empfänger anzuzeigen, daß er mit dem und dem Tage seine Löschzeit abgelaufen hält, ebenso hat er ihm anzuzeigen, wenn die Liegetage abgelaufen sind, ist er dann noch nicht entlöscht, so kann er seine Rechte gegen den Empfänger geltend machen, der Empfänger wird es aber dorthin nicht kommen lassen, auch hat er sich noch das quittirte Connossoment einzufordern.

Findet der Schiffer aber, daß sein Empfänger ein unsicherer Mann ist, so kann er demselben die Fracht auf dem Gericht oder einer sonst sicheren Stelle deponieren lassen, oder kann einen Tag löschen und am anderen Tage gleich die Fracht für das Gelöschte einfordern, dies von Tag zu Tag fortsetzen bis auf den Rest der Ladung welche aber noch soviel Werth haben muß als die Forderung des Schiffers an dem Empfänger beträgt, nun läßt er dem Empfänger die zu fordernde Summe auf dem Gericht deponieren oder sonst wo sicher stellen, verweigert der Empfänger dies, so kann der Schiffer gerichtlich von der Ladung soviel verkaufen lassen, als seine Forderung beträgt, den noch übrigen Rest dann am Empfänger abliefern.

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