Wenn ein Schiff laut Chartepartie befrachtet ist, welche Fälle kann der Schiffer am Abladeorte angekommen, gelangen und wie hat er sich in jedem zuverhalten?
Antwort: Der Schiffer im Ladeorte ankommend, kann in verschiedene Lagen kommen.
- Am Ladeorte angekommen, findet seinen Ablader, derselbe giebt ihm die laut Chartepartie abgemachte Ladung ohne weitere Umstände, so hat er dafür zu sorgen, daß er die Ladung im guten Zustande erhält, und die Connossomente dahin lauten , was in der Chartepartie bedungen ist
- Er findet seinen Ablader, derselbe erklärt ihm aber, er will das Schiff zwar abladen, aber zu weniger Fracht, als laut Chartepartie bedungen, so hat er sich dies vom Ablader schriftlich geben zu lassen und muß sogleich hierüber, vor seinem Landes Consul und dem des Befrachters, Protest erheben gegen den Befrachter, worin er Ansprüche macht auf dem hierdurch entstehenden Schaden; als die Differenzfracht, Protestkosten sowie sonstige Unkosten.
Von diesem Protest werden zwei Exemplare ausgestellt eins derselben behält er für sich, das andere schickt er dem Befrachter zu. Ist dies geschehen, so sieht er sich nach einer Fracht um, sind keine bessere Aussichten, so bleibt nichts anderes übrig als für die ihm gebotene Fracht zu laden. Am Bestimmungsorte angekommen wird der Schiffer dann seine Rechte gültig machen, gegen den Befrachter.
- Der Ablader kann dem Schiffer auch aus irgend welchen Gründen bloß einen Theil der Ladung geben, ihn gebührt aber als dann nicht bloß die volle Fracht, sondern auch auch die etwaigen Liegegelder. Besteht der Ablader unbedingt darauf mit dem Theil der Ladung abzusegeln, so hat der Schiffer darauf zu achten, ob der Theil der Ladung auch so viel an Werth ist, als die Fracht anbetrifft, ist dies nicht der Fall, so hat er für andere Sicherstellung seiner Fracht zu sorgen, hat er dies bewirkt, so kann er wenn er mit dem Theil der Ladung im Stande ist über See zu gehen, ohne Schiff und Ladung zu gefährden.
Seine Reise antreten, sonst hat er auch noch auf die hierdurch entstehenden Kosten Anspruch.
Es kann vorkommen, daß der Ablader einen Theil der Ladung giebt und löscht das Schiff dann alle Lade und Liegetage abwarten, in diesem Falle hat der Schiffer dem Ablader anzuzeigen daß er zu der Zeit seine Ladetage abgelaufen denkt, ebenfalls hat er ihm anzuzeigen, daß er mit dem Tage seine Liegetage für abgelaufen hält und kann ihm gleich erklären, daß wenn er zu der oder der Zeit nicht die Ladung bekömmt, er abzusegeln oder etwaige andere Gegenstände zu laden gedenkt; diese Anzeige muß aber 3 Tage vor dem zur Abseglung festgesetzten Tage geschehen, giebt der Ablader während dieser Zeit nichts zu laden, so hat der Schiffer bei seinem Landes Consul mit Zuziehung des Befrachters Landes Consul gegen den Befrachter Protest zu erheben, worin er die Differenzfracht, Protestkosten und sonstige vielleicht entstandenen Kosten beansprucht.
Es müssen gleichfalls wieder zwei Exemplare ausgestellt werden, wovon eins der Befrachter das andere der Schiffer erhält; die am Ladeorte fälligen Liegegelde hat der Schiffer sich vom Ablader einzuziehen. Kann der Schiffer nun noch Ladung bekommen, so muß er noch zu laden in andern Falle kann er die Reise antreten. Erhält der Schiffer noch andere Ladung, und macht hiermit dieselbe Fracht welche er sonst gemacht haben würde, so hat er auch keine Ansprüche auf Differenz Fracht, wohl aber auf die sonstigen Unkosten, der Schiffer hat sich seine Rechte am Bestimmungsorte geltend zu machen.
- Der Schiffer kann am Ladeorte kommen, und der Ablader erklärt ihm, daß er ihm aus irgend welchen Gründen keine Ladung geben kann, so hat der Schiffer sich dies sogleich vom Ablader schriftlich geben zu lassen, zeigt dies, wenn es angeht, so schnell als möglich seinem Befrachter an, um die Aussicht desselben hierüber zu vernehmen; dann begiebt der Schiffer sich zum Landes Consul und erhebt protest in der vorbenannten Weise gegen den Befrachter; worin er sich von der abgemachten Chartepartie lossagt und Differenzfracht, Protestkosten, und im Falle er noch versegeln muß, auch Verseglungskosten, sowie Versäumniskosten beansprucht. Ist dies geschehen so kann er sich nach neuer andern Ladung bemühen.
Der Schiffer muß auch in diesem Falle, wenn der Abladerbsich zu nichts erklärt seine Liege sowie auch Überliegetage abwarten und dann in der vorbenannten Weise verfahren, jedoch hat er das ihm zustehende Liegegeld sich vom Ablader zahlen zu lassen.
- Es kann sein, daß der Schiffer am Ladeorte kommt und findet keinen Ablader, so hat der Schiffer in den Local Blättern und durch Anschlag an der Börse bekannt zu machen, daß das nur das Schiff, geführt von dem und dem von da und da kommend von dem und dem befrachtet an dem und dem Tage fertig ist zum Laden und ersucht seinem ihm unbekannten Ablader sich zu melden, muß dann seine Liege- sowie Überliegetage ruhig abwarten; ist die Zeit abgelaufen und es hat sich kein Ablader gefunden, so begiebt sich der Schiffer zum Landes Consul und erhebt vor diesem und die Befrachters Landes Consul protest gegen den Befrachter, worin er sich der Cartepartie lossagt, und Anspruch macht auf allen hierdurch entstandenen Schaden und verursachten Kosten.