Wenn der Schiffer auswärts durch Krankheit verhindert wird die Reise fortzusetzen, was hat er dann zuthun?
Antwort: Der Schiffer muß ungesäumt dem Correspondentrheder von seiner Verhinderung in Kenntnis setzen, wenn Zeit und Umstände es erlauben, und in der Zwischenzeit die nöthigen Vorkehrungen treffen, darf jedoch die Reise hierdurch nicht ungebührlich aufhalten; sondern muß,wenn dir Zeit es nicht gestattet, die Befehle der Rhederei abzuwarten, einen Schiffer an seiner Stelle wählen.
Ist augenblicklich kein Schiffer zu bekommen, so kann, nachdem dies glaubhaft nachgewiesen ist; ein Steuermann in dessen Stelle gehen, nachdem dieser vom Landes Consul und zwei Sachverständigen geprüft ist. Der Schiffer ist nur in dem Falle für seinen Stellvertreter verantwortlich, wenn ihm dessen Fehler bei seiner Anstellung bekannt gewesen sind.