Seeunfall der Brigg „Oberon"
Spruch des Seeamts zu Rostock vom 29. April 1887 und Entscheidung des Kaiserlichen Ober-Seeamts vom 23. Februar 1888, betreffend den Seeunfall der Brigg „Oberon“ von Rostock.
Der Spruch des Seeamts lautet:
Die am Morgen des 13. Dezember 1885 an der Westküste Afrikas beim Einlauf des Gambia stattgehabte Strandung der Brigg, welche deren gänzlichen Verlust zur Folge hatte, ist dadurch verursacht, dass der Steuermann Rudolf Gallas beim Ansteuern der Küste das Lothen unterließ. Auf Antrag des Reichscommissars wird dem Steuermann R. Gallas nach Maßgabe des §. 26 des Seeunfallgesetzes vom 27. Juli 1877 die Befugniß zur Ausübung sowohl des Steuermanns- wie des Schiffergewerbes entzogen.
Gründe.
- Am 12. November 1885 verließ die in Rostock beheimathete, vom Schiffer Heinrich Westphal aus Dierhagen geführte Brigg „Oberon“, ein in den Jahren 1863/64 aus Eichenholz erbautes, wohlerhaltenes Schiff von 242,44 britischen Register-Tons Netto-Raumgehalt, Swansea in England, um mit einer Ladung Steinkohlen nach Dacar in der Kolonie Senegal an der westafrikanischen Küste zu segeln. Die Brigg war mit allem für die Reise Erforderlichen gut ausgerüstet und einschließlich des Steuermanns Rudolf Ballas aus Rostock mit 8 Personen bemannt. Nach einer im Ganzen glücklich verlaufenen Reise kam am 12. Dezember 1885 Morgens 4 Uhr, als der Tag zu grauen begann, die afrikanische Küste unweit der Mündung des Gambia-Flusses, nach Schätzung des Steuermanns ungefähr 6 Seemeilen ab, in Sicht.
Der Wind wehte mit mäßiger Briese aus NO, und da Dacar ungefähr 60 Seemeilen nördlicher liegt, so mußte man gegen den Wind aufkreuzen. Schiffer Westphal, welchen der Steuermann sofort Meldung machte, befahl über Stag zu gehen, und ließ, als dieser Befehl ausgeführt war, das Schiff bis Nachmittags etwa 2 Uhr 30 Minuten mit NWCurs an den Wind legen, wobei dasselbe, weil es nicht gekupfert und deshalb ziemlich stark bewachsen war, nach Meinung des Steuermanns nur 3 bis 3½ Knoten lief. Dann ging man wieder über Stag und hielt mit östlichem Curse auf die Küste zu. Gegen Abend zog sich der Wind nach Norden und demnächst nach NWzW, so daß man eine nicht näher festzustellende Zeit lang NzO anliegen konnte, flauete aber erheblich ab.
Abends 8 Uhr übernahm der Schiffer die Wache von dem Steuermann, welcher sich in seine Kajüte begab. Schiffer und Steuermann, von denen der letztere seit etwa 5 Monaten an Bord war, hatten sich von vornherein nicht gut mit einander vertragen können. Der Schiffer hatte häufig den Steuermann gescholten, dieser aber nie Gegenworte gehabt. Seit etwa 8 Tagen hatte der erstere dem letzteren die Journalführung ganz abgenommen, ihn nicht mehr zur Aufnahme des Mittagsbestecks zu gezogen, ihm die Karte vorenthalten und die Navigirung des Schiffes überall nicht weiter mit ihm besprochen. Als der Steuermann bald nach Mitternacht wieder an Deck kam, fand er den Schiffer dort nicht mehr vor.
Dagegen waren die zu seiner Wache gehörigen Leute bereits anwesend. Die Brigg lag, da der Wind inzwischen wieder nördlich gegangen war, OzN an. Ob und wie lange dieser Curs beibehalten, oder ob und wohin derselbe geändert werden sollte, darüber hatte der Schiffer vor dem Verlassen des Decks keine Bestimmung getroffen, und der Steuermann zog in dieser Beziehung keinerlei Erkundigung ein, obwohl er über den Standort des Schiffes völlig im Unklaren war, sondern hielt einfach den östlichen Curs fest. Die Nacht war dunkel, und von der Küste hatte man bis dahin nichts gesehen.
Das Loth, welches der Steuermann Nachmittags selbst an Deck getragen hatte, wurde nicht geworfen. Zwischen 1 und 2 Uhr Morgens kam es dem Steuermann plötzlich so vor, als ob sich das Schiff auf flacherem Wasser befände Er sprang sofort an das Ruder und legte es nach Steuerbord über, um die Brigg durch den Wind zu bringen, als dieselbe bereits den aus hartem Sande bestehenden Grund berührte, wo sie gleich darauf festkam. Der Schiffer, welcher jetzt ebenfalls auf Deck erschien, meinte, das Wenden gehe nicht und ließ die Raaen vierkannt holen. Die Brigg, welche bei einer kräftigen nordwestlichen Dünung heftig stieß, blieb jedoch festsitzen. Im Verlauf des Morgens brachte man einen Warpanker aus, um das Schiff daran abzuhieven, was indeß gleichfalls mißlang. Die Küste von Bird Island war nach Schätzung nur 3 bis 4 Seemeilen entfernt.
Der Schiffer ließ daher die Nothflagge heißen; es kam jedoch keine Hülfe vom Lande, weshalb er Kohlen aus der großen Luke über Bord werfen ließ. Nachmittags zwischen 4 und 5 Uhr befahl er, von Neuem mit dem Hieven zu beginnen. Als die Mannschaft eben an das Spill getreten war, ordnete der Schiffer das Backbrassen der Raaen an, nahm indeß diese Anordnung alsbald wieder und zwar mit dem Bemerken zurück, daß doch Alles nichts helfe. Er stand damals auf dem Quarter. Dort sahen ihn der Koch Hellriegel und der Junge Peters plötzlich in auffälliger Weise nach einer Kette greifen, welche viel zu weit von ihm entfernt war, als daß er sie mit den Händen hätte erreichen können. Hellriegel rieth ihn, sich in die Kajüte zu begeben, und führte ihn, weil es ihm schien, als ob er nicht ordentlich gehen könne, die Treppe hinunter. Unten setzte er ihn auf die vor seiner Koje stehende Kiste nieder.
Der Schiffer sprach nicht, sah sehr blaß aus und öffnete und schloß fortwährend den Mund. Da dem Koch bange wurde, sprang er an Deck und rief den Steuermann herbei, worauf beide den Schiffer in seine Koje legten und ihm den anscheinend sehr heißen Kopf mit Wasser kühlten. Dabei bemerkten sie, daß ihm Hände und Füße flogen, was sich jedoch nach etwa 5 Minuten gab. Der Steuermann kehrte jetzt auf das Deck zurück, wo die Leute gerade den Backbordanker fallen ließen, damit die Brigg nicht noch weiter auf das Riff hinauftreibe. Dort meldete ihm wenige Minuten später der Koch, daß der Schiffer gestorben sei, was der Steuermann, welcher sofort mit dem Matrosen Borgwardt in die Kajüte eilte, bestätigt fand. Schiffer Westphal hatte schon auf der ganzen Reise viele Spirituosen zu sich genommen, und in den letzten 8 Tagen vor seinem Tode war dies in erhöhtem Maße der Fall gewesen.
Dagegen hatte er seit mehreren Tagen nichts mehr gegessen, ohne indeß über schlechtes Befinden zu klagen. Der Steuermann wollte Anfangs die Leiche an das Land bringen, um sie dort bestatten zu lassen, da ihm aber der Führer des etwa 4 Seemeilen nördlicher auf der Barre von Langomar ankernden belgischen Dampfers „Braba“, welchen er am Morgen des 15. Dezember um Assistenz ersuchte, darauf aufmerksam machte, daß man ihm wegen Landens der Leiche Schwierigkeiten bereiten werde, stand er davon ab und ließ dieselbe in das Meer versenken. Im Laufe des genannten Tages versuchte der „Braba“ die Brigg, welche bis dahin nur wenig Wasser gemacht hatte, abzuschleppen, was jedoch, da die Taue brachen, nicht gelang, obgleich an den Tagen vorher viele Kohlen geworfen waren.
Der „Braba“, welcher bereits einen Theil seiner nach Dünkirchen bestimmten Ladung eingenommen hatte und in den nächsten Tagen abgehensſollte, kehrte daher auf seine Ankerstelle zurück. Am 16. Dezember nahm die Brandung zu und die Brigg begann heftiger zu stoßen. Gleich nach Mittag ließ der Steuermann durch den Matrosen Borgwardt die Pumpe peilen, bei welcher sich 10 ½ Zoll Wasser fanden. Dann begab er sich vorne auf die Back. Als er die offene Großluke passirte, aus welcher bereits eine bedeutende Parthie Kohlen gelöscht war, bemerkte er noch kein Wasser im Raume. Etwa 20 Minuten später meldete ihn der Junge Manzie, welcher in den Raum gestiegen war, um zu trinken, daß derselbe ganz mit Wasser angefüllt sei, und als er nun aufs Neue die Pumpe peilte, fand er bereits 12 Fuß bei derselben vor.
Er suchte überall nach dem Leck, konnte es aber nicht entdecken. Da ihm bei der Schwere desselben alle weiteren Versuche, das Schiff zu retten, aussichtslos erschienen, ließ er die Mannschaft ihre Effekten zusammenpacken, und Nachmittags 2 Uhr verließen die Schiffbrüchigen in 2 Booten die Brigg. Sie begaben sich an Bord des „Braba“, welcher sie aufnahm, am 18. Dezember mit ihnen nach Dacar ging und sie demnächst in Dünkirchen landete. Das Schiffsjournal der Brigg, welches in der Kajüte auf dem Sopha lag, hat der Steuermann nicht geborgen. Wie er behauptet, hat er es pfeifen hören, als er gerade beim Einräumen der Schiffspapiere beschäftigt war, hat angenommen, es sei das ein Abfahrtssignal des „Braba“ und nun in der Eile das Journal liegen lassen.
Am nächsten Tage ist er vom „Braba“ aus an Bord der Brigg zurückgekehrt, um es zu holen, hat aber nicht mehr in die Kajüte gelangen können, welche bereits, da sich das Schiff stark nach Backbord übergelegt hatte, mit Wasser gefüllt war. Der Tod des Schiffers war von ihm nicht zum Journal eingetragen worden, aber er hat denselben sowohl bei dem deutschen Consulat zu Rufigues (Senegal), als auch nach Ankunft in Dünkirchen bei dem dortigen deutschen Consulat angemeldet. Als der „Braba“ am 18. Dezember nach Dacar abdampfte, war von der Brigg nichts mehr zu sehen. Die Untersuchung dieses Seeunfalls ist vom Seeamt aus Anlaß einer unter „Schiffsnachrichten“ enthaltenen Mittheilung der Rostocker Zeitung eingeleitet worden.
- Wie sich aus den vorstehenden thatsächlichen Feststellungen, welche auf Grund der Aussagen des Steuermanns Gallas, des Kochs Hellriegel und des Jungen Peters, sowie der verlesenen Schriftstücke, als der Verklarung vor dem deutschen Consulat zu Dünkirchen und eines Auszugs aus dem Schiffsjournal des Dampfers „Braba“ getroffen worden sind, ohne Weiteres ergiebt, ist die Strandung des Schiffes und damit dessen Verlust für die Rhederei auf den Umstand zurückzuführen, daß der Steuermann den auf das Land zu gerichteten Curs zu lange festhielt. Die zu große Annäherung an die unbefeuerte Küste konnte man bei der herrschenden Dunkelheit mit dem Auge nicht gewahren, aber man würde sie, da sich jene Küste nach Ausweis der dem Seeamt vorliegenden, dieselbe mitumfassenden englischen Karte aus dem Jahre 1886 sehr gut anlothen läßt, unfehlbar erkannt haben, wenn man das Loth geworfen hätte.
Da nun nicht zu bezweifeln ist, daß man solchen Falles rechtzeitig gewendet haben würde, um vom Lande abzuliegen, und daß dann die Strandung vermieden worden wäre, so mußte der Nichtgebrauch des Lothes als die eigentliche Ursache des Unfalls betrachtet werden. Daß eine Stromversetzung in östlicher Richtung zu dem Eintritt desselben mitgewirkt habe, wie der Steuermann als wahrscheinlich bezeichnet und mit der Behauptung zu begründen versucht hat, daß am Tage nach der Strandung ein Sturm aus NW aufgetreten sei, nimmt das Seeamt nicht an.
Denn fand am Nachmittage des 12. oder in der Nacht vom 12. auf den 13. Dezember wirklich eine Stromversetzung von West nach Ost statt, so mußte die Brigg schon früher auf den Strand kommen, als geschehen ist. Wenn sie aber vor der Strandung länger oder doch mindestens eben so lange auf die Küste zu lag, als sie vor der Wendung am Nachmittage des 12. Dezember von derselben abgelegen hatte, so rechtfertigt sich hieraus der Schluß, daß eine irgend nennenswerthe Stromversetzung nach Ost nicht vorhanden gewesen sein kann. Steuermann Gallas hatte von Mitternacht an die Wache auf Deck und war somit für die Navigirung des Schiffes verantwortlich.
Den Standort desselben vermochte er nicht mit Sicherheit zu bestimmen, da ihm die auf der Wache von 8 Uhr Abends bis Mitternacht gesteuerten Curse und abgesegelten Distanzen unbekannt waren, ihm auch die Karte nicht zur Verfügung stand. Das aber wußte er, daß seit Nachmittags 2½ Uhr im Wesentlichen der Curs auf die Küste zu genommen war, und schon aus dieser einfachen Thatsache mußte ihm bei dem geringsten Nachdenken klar werden, daß das Schiff dem Lande nahe sei und Gefahr laufe, zu stranden. Jetzt war es seine Pflicht, entweder zu wenden und so allen Eventualitäten aus dem Wege zu gehen, oder sich von dem Schiffer Verhaltungsmaßregeln einzuholen oder, wenn er sich dazu bei der zwischen ihm und demselben obwaltenden Misstimmung nicht entschließen mochte, dann wenigstens das Loth zu werfen, welches ihm bei der herrschenden Dunkelheit allein darüber Gewißheit verschaffen konnte, wie weit er noch in dem bisherigen Curse liegen bleiben durfte, und welches er zur Hand hatte.
Wenn er nichts von alle dem that, sondern unbekümmert um die sehr nahe liegenden Folgen einfach den bisherigen Curs festhielt, so bekundete er einen Mangel an jeglicher Ueberlegung und Umsicht, sowie eine an Leichtsinn grenzende Gleichgültigkeit, und muß der Verlust des Schiffes seinem groben Verschulden beigemessen werden. Ein Steuermann, welcher so handeln kann, entbehrt derjenigen Eigenschaften, welche für die Navigirung eines Schiffes durchaus erforderlich sind und setzt durch seine Führung nothwendig Schiff, Ladung und Menschenleben den höchsten Gefahren aus.
Einem solchen Manne darf die Wahrung so wichtiger Interessen nicht ferner anvertraut werden. In dieser Erwägung hat sich das Seeamt gemüßigt gesehen, dem auf §. 26 des Seeunfallgesetzes vom 27. Juli 1877 gegründeten Antrage des Reichscommissars Folge zugeben und dem Steuermann Gallas die Befugniß zur Ausübung nicht nur des Schiffergewerbes, sondern auch des Steuermannsgewerbes zu entziehen. Was endlich den Verlust des Schiffsjournals betrifft, so wird auch dieser durch das Vorbringen des Steuermanns in keiner Weise entschuldigt. Derselbe liefert vielmehr nur einen neuen Beweis dafür, in welchem Maße es dem Steuermann an der für seinen Beruf so nothwendigen Umsicht und Besonnenheit mangelt.
Die Entscheidung des Ober-Seeamts lautet:
Auf die Beschwerde des Steuermanns Gallas gegen den Spruch des Großherzoglich mecklenburgischen Seeamts in Rostock vom 29. April 1887 über den Seeunfall der Brigg „Oberon“ aus Rostock hat das Kaiserliche Ober-Seeamt nach mündlicher Verhandlung der Sache entschieden:daß der Spruch des Großherzoglich mecklenburg-schwerinschen Seeamts vom 29. April 1887 dahin abzuändern, daß dem Steuermann Gallas die Befugniß zur Ausübung des Steuermannsgewerbes und des Schiffergewerbes zu belassen und die baaren Auslagen des Verfahrens außer Ansatz zu lassen.
Gründe.
Wenn für die Entscheidung der Frage, ob einem Schiffsoffizier die Befugniß zur ferneren Ausübung seines Gewerbes zu entziehen sei, der Mangel der erforderlichen Berufseigenschaften für sich allein maßgebend wäre, so würde das Ober- Seeamt nicht gezögert haben, den Spruch I. Instanz, durch welchen dem Steuermann Gallas die Befugniß zum Betriebe des Schiffer- und auch des Steuermanns-Gewerbes abgesprochen worden, lediglich zu bestätigen.
Denn das Verhalten des Gallas auf der demnächst gestrandeten und untergegangenen Brigg „Oberon“, sowie dessen Auftreten in der Hauptverhandlung II. Instanz haben überzeugend dargethan, daß es ihm an männlichem Selbstbewußtsein, an sittlicher That- und Widerstandskraft, an Entschlossenheit und Pflichttreue durchaus gebricht. Doch nur dann, wenn sich ergiebt, daß in Folge des Mangels erforderlicher Berufseigenschaften ein deutscher Schiffsoffizier einen Seeunfall oder dessen Folgen verschuldet hat, sind die seeamtlichen Behörden gemäß der Vorschrift im §. 26 des Gesetzes, betreffend die Untersuchung von Seeunfällen, vom 27. Juli 1888 (Reichs-Gesetzbl. S.549) befugt, auf die Entziehung der Befugniß zur Ausübung des Gewerbes zu erkennen.
Diese Voraussetzung liegt nicht vor. Dem Steuermann Gallas kann ein Verschulden weder an dem Seeunfall selbst, noch an dessen Folgen beigemessen werden, wenngleich zur Zeit der Strandung Gallas auf Deck, der Schiffer unter Deck sich befand. Denn Gallas war, wenn auch nicht in formeller Weise, so doch thatsächlich von dem an Trunkenheit innerlich verkommenen Schiffer seines Amtes als Steuermann entsetzt, indem ihm bereits seit einer Reihe von Tagen die Wachen nicht mehr angesagt und übergeben, Einsicht in das Schiffstagebuch und in die Karten verwehrt auch Angaben über die gesegelten Curse und Distanzen vorenthalten worden waren, so daß es ihm an Mitteln, sich mit der Navigirung des Schiffes zu befassen, vollkommen fehlte.
Er kann daher auch für die von dem Schiffer in den Händen allein der Matrosen gelassene, kopflose Leitung der Fahrt, welche zur Strandung führte, rechtlich nicht verantwortlich gemacht werden. Um so schwerer trifft ihn zwar der sittliche Vorwurf, daß er durch das gewissenlose Benehmen des Schiffers entmuthigt und eingeschüchtert in unmännlicher Gesinnung dem ehrenrührigen und entwürdigenden Verhältniß, in welchem er sich auf dem „Oberon“ befand, sich gefügt hat, ohne den geringsten Versuch, in geeigneter Weise die ihm gebührende Stellung wiederzugewinnen und das Schiff, dem er seinen Dienst gewidmet hatte, vor dem Verderben zu bewahren, welches in Folge der Auflösung der inneren Ordnung mit Sicherheit vorherzusehen war.
Aber eine gesetzliche Grundlage, den Steuermann Gallas seines Berufes zu entheben, ist nicht vorhanden. Demnach blieb nur übrig, den Spruch I. Instanz dahin abzuändern, daß dem Steuermann Gallas die Befugniß zur ferneren Ausübung nicht nur des Steuermannsgewerbes, sondern auch des Schiffergewerbes zu belassen. Die baaren Auslagen des Beschwerdeverfahrens waren, da der Beschwerdeführer das Rechtsmittel mit Erfolg eingelegt hat, außer Ansatz zu lassen.